AGB

ultraKREATIV Erik Andreas Ludwig – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit der Firma ultraKREATIV Erik Andreas Ludwig, folgend Agentur genannt.

Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die

Agentur. Auch die Abweichung von dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

Bei Bestellung von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennen sowohl Auftraggeber (Kunden) als auch Auftragnehmer (Lieferanten) der Agentur diese ausnahmslos an. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. AGB von Auftraggebern oder Auftragnehmern der Agentur werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Leistungen

Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder separaten Verträgen. Gegenstand des jeweiligen Auftrages ist lediglich die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbungstreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die Agenturvergütung angerechnet.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung überlieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per E-Mail). Die Agentur ist berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen. Mehraufwand, der aufgrund vom Auftraggeber veranlasster Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand nach den aktuellen Preislisten abgerechnet, sofern im Einzelfall keine abweichende Vergütungsregelung getroffen wurde.

Zusätzliche Leistungen, wie z.B. die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe und/oder Fotografien, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen, insbesondere aus den Bereichen Grafik, Text, Konzept, Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a., werden nach Aufwand gesondert berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, kann die Agentur die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung geltend machen kann. Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Agentur für den Kunden zumutbar ist.

Aus den Verträgen mit der Agentur resultieren keine Rechte des Auftraggebers oder Auftragnehmers an bestehenden oder noch zu begründenden Marken- oder Kennzeichenrechten, es sei denn, der Vertrag trifft eine andere Regelung. Stellt die Agentur dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Angebots- oder Auftragserteilung Dokumente zur Verfügung, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Agentur hat einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Datensicherheit: Der Kunde stellt uns sämtliche Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten uns des Inhalts frei. Soweit Daten an uns – geich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Unsere Server werden regelmäßig gesichert. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Kunde, der eine Datenbestände im Internt selber pflegt verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an uns zu übermitteln. Dem Kunden ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.

Mit der Einspeisung der Webseiten ins Netz stellt der Kunde uns von jeglicher Haftung für den Inhalt frei und sichert zu, kein Material zu übermitteln, welches Dritte in ihren Rechten verletzt, auch Gema- und andere Lizenzrechte. Aufgrund der knappen Preiskalkulation ist es nicht möglich, dass wir eine eingehende Einzelfallprüfung für den Fall vornehmen, ob Ansprüche Dritter berechtigt oder unberechtigt erhoben werden. Der Kunde erklärt sich daher bereits jetzt damit einverstanden, dass wir den Zugriff für den Fall sperren können, dass Ansprüche Dritter auf Unterlassung erhoben werden oder der Kunde nicht zweifelsfrei Rechtsinhaber der veröffentlichten Dokumente bzw. Programme ist. Für den Fall, dass der Kunde Inhalte veröffentlicht, die geeignet sind, Dritte in ihrer Ehre zu verletzen, Personen oder Personengruppen zu beleidigen oder zu verunglimpfen sind wir berechtigt, sofort den Zugriff zum gesamten Angebot zu sperren, auch wenn ein tatsächlicher Rechtsanspruch nicht gegeben sein sollte. Das gleiche gilt, wenn Inhalte nach dem allgemeinen Rechtsempfinden gegen geltendes Recht der BRD verstoßen könnte. Dem Kunden ist es jedoch überlassen, den Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte anzutreten. Ist dieser erbracht, wird das Angebot wieder freigeschaltet.

ultraKREATIV Erik Andreas Ludwig übernimmt keine Garantie und Haftung für die Erreichbarkeit und Platzierung der Domain in den Internet-Suchmaschinen. Die Programmierung wird jedoch stets nach den neuesten Erkenntnissen in diesem Bereich erstellt und erzielt somit eine gute

Erfolgsaussicht. Bei Ablehnung der KK (NACK) des jetzigen Providers wird eine Gebühr in Höhe von € 150,- zzgl. gesetzl. Mwst. fällig. Jedes weitere NACK wird ebenfalls mit € 150,- zzgl. gestzl. Mwst. abgerechnet. Für eingehende KK Anträge, denen gemäß diesen Geschäftsbedingungen stattgegeben werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 150,- zzgl. gestzl. Mwst. fällig.

 

3. Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vereinbarten Leistungen. Diesbezüglich wird der Auftraggeber die Agentur insbesondere unverzüglich, d.h. innerhalb der von der Agentur gesetzten Anforderungsfristen, mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung der Agentur erforderlich sind. Der Auftraggeber wird die Agentur hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Leistung eingehend instruieren. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, für die Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor. Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber Zustimmungen Dritter auf seine Kosten beizubringen.

 

4. Vergütung

Der Auftraggeber hat die Vergütung gemäß Vereinbarung zu zahlen. Ist für eine Leistung der Agentur keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten der Agentur. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz der Agentur. Zu der Vergütung kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen gültigen Höhe sowie ggf. Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherung undanderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung. Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Auslagen, Spesen, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Das Entgelt für die Leistungen der Agentur wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Stundensätzen der Agentur. Die Vergütungen sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu berechnen.

Sofern nicht anders vereinbart, hat die Agentur gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg mehr als 50 km vom Sitz der Agentur beträgt. Alle Forderungen der Agentur werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

 

5. Zahlung

Die Zahlung ist 5 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, daß die Agentur am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Nachnahmeversand, Anzahlung oder Vorauszahlung verlangt werden. Bei allen Rechnungsbeträgen erwartet die Agentur eine 50%ige Anzahlung vor Produktionsbeginn. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei Bereitstellung außergewöhnlicher großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür eine Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Die Agentur behält sich die Ablehnung von Wechsel ausdrücklich vor. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselspe- sen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort nach Rechnungser- halt fällig.

 

6. Zahlungsverzug

Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Verzugszinsen können höher angesetzt werden, wenn die Agentur eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Alle Forderungen der Agentur werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und Fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt. Befindet sich der Vertragspartner länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, hat die Agentur das Recht, von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Vertragspartner zurückzutreten. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Agentur ist nur im Einvernehmen mit der Agentur oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, Eigentum der Agentur. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Agentur ab. Die Agentur nimmt die Abtretung hiermit an:

ultraKREATIV Erik Andreas Ludwig

www.ultrakreativ.de
al@ultrakreativ.de

Finanzamt Lübeck Steuer-Nr.: 76 201 851 942

 

Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Agentur bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Agentur auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der Agentur beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Agentur verpflichtet. Bei Be- oder Verarbeitung von der Agentur gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist die Agentur als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Agentur auf ihren Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

8. Urheber- und Nutzungsrechte

Die Arbeiten der Agentur, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Fotografien, Grafiken, Layouts, Texte, Berichte, Webseiten, Organisationspläne und Konzepte, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt,

wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Arbeiten der Agentur dürfen in Form eines ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechtes nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden (Nutzungsrecht), erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Honorars. Sämtliche dem Vertragspartner übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem Vertragspartner bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht.

Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Werbemittel bzw. Druckerzeugnis) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.

Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsan- spruch zu. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Kunden und Arbeitsmuster als Referenz vorzuweisen, soweit nichts

anderes vereinbart wurde.

 

9. Gewährleistung

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur vorgelegten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung bzw. Fertigungsrei- feerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung bzw. Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber untersucht die ihm gelieferten Produkte und sonstige Leistungen innerhalb einer Woche nach Leistungserbringung auf etwaige Mängel, die er nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzeigt. Eventuelle Mängel sind aussagekräftig zu dokumentieren. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Bestehen wesentliche Abweichungen mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen, hat die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Die Agentur ist berechtigt, nach eigener Wahl bis zu zweimal Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzleistung kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rücktritt vom Vertrag verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach der Maßgabe des Punktes 9 (Haftung). Der Vertragspartner wird die Agentur bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucke, Inkjet- und Laserausdrucke usw.) und dem Endprodukt. Zulieferungen (auch Datenträger und übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unter- liegen keiner Prüfungspflicht seitens der Agentur. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die Agentur ist zur Anfertigung von Kopien berechtigt.

 

10. Haftung

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Eine Haftung für wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten der Agentur wird von dieser nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber hat die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Die Agentur haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, wird nur für den bei Vertrags- schluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden gehaftet. Die Agentur haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebenen Einsparungen. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die vereinbarte oder voraussichtliche Vergütung.

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Agentur ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht vertragsgemäß liefert. Insoweit die Agentur Leistungen, die sie an ihre Auftraggeber weitergibt, von Dritten bezieht, haftet sie nicht für deren Verschulden. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur.

 

11. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die Agentur, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen z.B. durch Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände sowohl auf Seiten der Agentur als auch deren Zulieferer/Auftragnehmer gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Agentur teilt dem jeweiligen Vertragspartner den Eintritt solcher Umstände unverzüglich mit. Eine Haftung der Agentur in o.g. Fällen höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

 

12. Geheimhaltungspflicht

Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Wenn ein Vertragspartner dies verlangt, sind ihm sämtliche von dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit der andere Vertragspartner kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Die Vertragspartner wahren Vertraulichkeit über den Inhalt aller bei der Abwicklung gewonnener Erkenntnisse. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen ein Vertragspartner mit auf den anderen Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail –zulässig.

 

13. Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber der Agentur verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit der Agentur und für einen Zeitraum von einem Jahr danach, keine Mitarbeiter von der Agentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Agentur zu beschäftigen. Dies gilt für fest angestellte und freiberufliche Mitarbeiter. Der Auftragnehmer der Agentur verpflichtet sich, keine Auftraggeber (Kunden) der Agentur abzuwerben. Der Tatbestand der Abwerbung ist im Sinne dieser AGB bereits dann erfüllt, wenn der Auftragnehmer der Agentur seine Leistungen dem Auftraggeber der Agentur direkt anbietet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der jeweilige Vertragspartner, eine von der Agentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu prüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

 

14. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr zwischen der Agentur und dem Auftraggeber gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

 

15. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

16. Wirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein, so werden die AGB in ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Lübeck. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und UN-Kaufrechts Anwendung.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein, so gelten trotzdem alle anderen. Die nichtige Bestimmung wird durch eine korrekte Bestimmung ergänzt, die der ursprünglich vorgesehenen Bedeutung am nächsten kommt. Stand: August 2012